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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Metall-, Nichtmetall- und Kunststoffentlackung, Entsorgung und Rohstoffrückgewinnung

1. Geltungsbereich

1.1
Wir entlacken, entsorgen und rückgewinnen ausschließlich aufgrund dieser Geschaftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht.

1.2
lst der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ist er Kaufmann und gehört das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gelten diese Geschäftsbedingungen auch für künftige Entlackungs-, Entsorgungs- und Rückgewinnungsaufträge des Kunden.

2. Auftrag, Angebotsunterlagen

2.1
DerAuftrag kommt durch die Annahme unseres Angebotes zustande.

2.2
Bei mündlichem oder telefonischem Abschluß wird der Vertrag durch unsere Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt, sofern wir den Auftrag alsbald bestätigen, der Kunde Vollkaufmann ist oder als Selbständiger nicht nur geringfügig am Geschäftsleben teilnimmt und das Geschäft im Betrieb seines Unternehmens abschließt.
Dies gilt nicht, wenn wir vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Kunden rechnen konnten oder wenn der Kunde unserer Bestätigung unverzüglich widerspricht.

3. Preisanpassung

Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt und entlacken, entsorgen oder rückgewinnen wir später als sechs Monate nach Abschluß der Preisvereinbarung, ohne daß eine etwaige Verspätung von uns zu vertreten wäre, und haben wir seither unseren Preis für die in Auftrag gegebene Leistung allgemein erhöht, insbesondere aufgrund Kostensteigerung, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

4. Musterentlackung

Bei Musterentlackungen dürfen wir auf jede in Betracht kommende Weise versuchen, das uns zur Verfügung gestellte Teilemuster zu entlacken. Dabei etwa eintretende Beschädigungen des Teilemusters hat der Kunde nur dann nicht entschädigungslos hinzunehmen, wenn er uns zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß das Teilemuster entgegen der Übung nicht beschädigt werden darf.

5. Auftragsabwicklung

5.1
Zu entlackende Teile müssen in unbrennbaren EURO-Gitterboxen oder EURO-Metallpaletten angeliefert werden; falls die Teile hierfür zu groß sind, in unbrennbaren Sondermetallgitterboxen oder -paletten in passender Größe.
Mehraufwand durch Umpacken etc. berechnen wir mit 34,00 € 1 Stunde.

5.2
Die zu entlackenden Teile müssen von Schmutz gereinigt sein. Bei pyrolytischer Entlackung müssen die Teile bei Anlieferung hierfür gestapelt sein; das notwendige Stapelsystem erläutern wir dem Kunden auf Anfrage.

5.3
Überbeschichtete Lackträger berechtigen uns zu einem Preisaufschlag von 20%.

5.4
Erscheint vor der Entlackung eine Laboruntersuchung angezeigt, etwa bei Unklarheit der Materialzusammensetzung, so gehen deren Kosten nach Rücksprache zu Lasten des Kunden.

5.5
Teile, die mit halogen- oder schwefelhaltigen Lacken beschichtet sind, dürfen von uns nur chemisch entlackt und müssen vom Kunden gesondert ausgewiesen werden.

6. Transport

6.1
Den Transport der Ware in unser Werk und zurück übernehmen wir auf Wunsch des Kunden gegen Berechnung.

6.2
Wird die Ware auf einem von uns übernommenen oder in Auftrag gegebenen Transport beschädigt oder geht sie dabei verloren, so hat der Kunde uns dies unverzüglich anzuzeigen und — sofern nicht dringende Gründe entgegenstehen — die Sendung bis zur alsbaldigen Besichtigung durch den Transportversicherer unverändert liegenzulassen.

6.3
Wir schließen grundsätzlich eine Transportversicherung ab. Dafür berechnen wir 1% des Entlackungswertes.

7. Leistungsverzögerung, Annahmeverzug

7.1
Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die wir billigenderweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht überwinden können.

7.2
Kommen wir mit Leistung in Verzug, so kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen und androhen, unsere Leistung nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Sofern wir nicht innerhalb dieser Nachfrist leisten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Nachfrist muß uns die Vollendung der bereits in Angriff genommenen Leistung ermöglichen; regelmäßig darf die Nachfrist zwei Wochen nicht unterschreiten.

7.3
Nimmt der Kunde unsere Leistung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung ab oder ist ein Transport der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, innerhalb angemessener Frist nicht möglich, dürfen wir die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Kunden entweder selbst auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern.

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